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Wählerverzeichnis kann eingesehen werden

Melsungen. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Melsungen wird in der Zeit vom 2. bis 6. September während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Mittwoch von 7 bis 12.30 Uhr, Donnerstag von 9 bis 12.30 Uhr und 14 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 15 Uhr) im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. 

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen gemeinsamen Wahlschein für die Bundestagswahl und Landtagswahl hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 6. September  bis 15 Uhr, bei dem Magistrat der Stadt Melsungen, Bürgerbüro, Dienstleistungszentrum Sandstraße 13, 34212 Melsungen Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 1. September eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Landtagswahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der beiden Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, zur Einsichtnahme aus. Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen gemeinsam Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Bundestagswahlkreis 170 – Schwalm-Eder – und im Landtagswahlkreis 7 – Schwalm-Eder I – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieser Wahlkreise oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen  in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 1. September oder die Einspruchsfrist bis zum 6. September versäumt haben, wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder der Einspruchsfrist entstanden ist, wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde, Magistrat der Stadt Melsungen, Bürgerbüro, Dienstleistungszentrum,  Sandstraße 13, 34212 Melsungen, können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt  werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

 

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 20. September, 18 Uhr, im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag,  15 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen, nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem gemeinsamen Wahlschein für die Bundestagswahl und Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl, einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl, einen amtlichen grauen Wahlumschlag für die Landtagswahl, einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. (red)

 

 



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