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Ausgleichsbeträge: Stadt lädt zu Infoveranstaltung ein

Schwalmstadt. Am 16. Oktober 1985 startete die Stadtsanierung in Schwalmstadt mit dem förmlichen Satzungsbeschluss. In den vergangenen 18 Jahren wurden in den zwei Sanierungsgebieten Treysa und Ziegenhain eine ganze Reihe von Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Dadurch sind Fördermittel in 35 Hektar der zwei Kernstädte geflossen, die nicht nur das Stadtbild aufgewertet haben. Ziel der Stadtsanierung war und ist es, städtebauliche Missstände zu beheben. Nach dem Baugesetz liegen Missstände vor, wenn die Bebauung den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entspricht – auch wenn die Gebietsfunktion erheblich beeinträchtig ist. Mit anderen Worten galt es, eine behutsame Stadterneuerung und Stadtreparatur durchzuführen.

Hierzu wurden über die gesamte Förderperiode etwa 16 Millionen Euro ausgegeben. Davon waren zwei Drittel (zehn Millionen Euro) direkte Fördermittel, die der Bund und das Land der Stadt als Zuschuss bewilligt haben. Der letzte Förderbescheid erfolgte im Jahr 2006 durch die WI Bank. Mit den Sanierungsfördermitteln wurden sogenannte Ordnungs- und Baumaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen sind etwa 15 Prozent von den 16 Millionen Euro in den öffentlichen Raum, in die Bodenordnung, Betriebsverlagerung sowie Grundstücksneuordnung geflossen. In öffentliche und private Baumaßnahmen wurden etwa 70 Prozent der Sanierungsmittel investiert. Der restliche Anteil ergibt sich aus der Vorbereitung und Steuerung der gesamten Stadtsanierung.

Insgesamt ist die Städtebauförderung eine echte Erfolgsgeschichte. Bundesweit wurden 2.262 Kommunen gefördert. Nach Schätzungen des Bundesbauministeriums wurden durch einen Euro Sanierungsmittel zirka acht Euro Folgeinvestitionen ausgelöst.

Leider ist die Bedeutung der Stadtsanierung nicht so spürbar. Wird eine Straße oder ein Haus neugemacht, verblassen schnell die Erinnerungen wie es vorher ausgesehen hatte. Die Vergangenheit und das Negative werden vergessen und der neue Zustand wird rasch als normal angesehen. So hat die Stadtsanierung auch in Schwalmstadt deutliche Spuren hinterlassen. Auch wenn nicht alle Missstände beseitigt und jedes städtebauliches Problem gelöst ist, so sind die Kernstädte insgesamt weiter als zu Beginn.

Das Besondere Städtebaurecht sieht am Abschluss der Förderperiode die Gesamtabrechnung vor. Diese Abrechnung oder Bilanzierung muss die Stadt bis Ende 2015 dem hessischen Wirtschaftsministerium vorlegen. Auch die Erhebung der Ausgleichsbeträge ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Kommune ist zur Erhebung verpflichtet. Dabei hat der Magistrat bereits über die Nichterhebung der Ausgleichsbeträge mit dem Land Hessen verhandelt. Aber die erwarteten Einnahmen in Höhe von zirka 600.000 bis 700.000 Euro lassen keinen Verhandlungsspielraum – die Stadt ist aufgefordert den Ausgleichsbetrag zu erheben.

Der städtebauliche Ausgleichsbetrag stellt die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung dar. Diese wurden durch den Gutachterausschuss des Landkreises ermittelt. Als Wertermittlungsmethode hat der neutrale Gutachterausschuss das sogenannte Niedersachsen Modell angewendet. Die ermittelten Ausgleichsbeträge werden für kleinere Gebiete (Zonen) festgelegt und belaufen sich auf etwa 2-8 Euro im Durchschnitt. Alle Eigentümer im Sanierungsgebiet werden entsprechend ihrer Grundstücksfläche veranlagt. Dabei ist nicht der Immobilienwert oder der Gebäudezustand von Bedeutung. Auch geht es nicht darum, nur die Eigentümer zu veranlagen, die eine Förderung erhalten haben.

Beiträge stellen keinen Bürgerwunsch dar. Dennoch ist die Erhebung rechtlich notwendig. Die Erhebung der Ausgleichsbeträge erfolgt allerdings zunächst nicht als Bescheid. Alle Eigentümer erhalten eine freiwillige Ablösevereinbarung. Durch die vorzeitige Ablösung noch in 2014 – also zwei Jahre vor dem Ende der Sanierung – werden die Beiträge diskontiert. Über die Prozentsätze wird gerade mit dem Fördergeber verhandelt. Angedacht sind gestaffelte Diskontierungen. Eigentümer können so voraussichtlich 15 Prozent  der Ausgleichsbeträge „sparen“. Der Ausgleichsbetrag ist zudem steuerlich absetzbar.

Abschließend sei erwähnt, dass die Anlieger in den Sanierungsgebieten keine KAG-Beiträge bei Erschließungsmaßnahmen zahlen mussten. Der nun zu erhebende Ausgleichsbetrag stellt einen Bruchteil dessen dar, was Anliegerbeiträge ausgemacht hätten. Eigentümer, die die Voraussetzungen erfüllen, können Stundungen und Tilgungsdarlehn  beantragen. Das gesamte Verfahren wird im Baugesetzbuch (§§ 153 ff. BauGB) detailliert geregelt. Die eingenommen Ausgleichsbeträge werden für letzte Maßnahmen im Sanierungsgebiet verwendet. Sie fließen also nicht in den normalen Haushalt, sondern sind zweckgebunden.

Um die Eigentümer umfassend zu informieren, wird die Verwaltung eine Informationsveranstaltung, einen Info-Flyer und auch persönliche Erörterungsgespräche anbieten. Die erste Informationsveranstaltung ist bereits für den 22. Januar  in der Kulturhalle geplant. (red)

 



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