SPD: Spaziergänge beugen das Recht
Region. Der SPD-Unterkreis Schwalm-Eder-Nord verurteilt die derzeit aufkommenden, als „Spaziergänge“ verharmlosten, Versammlungen der Corona-Gegner auf das Schärfste und bittet die zuständigen Behörden um erhöhte Sensibilität.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Jan Rauschenberg, Vorsitzender des SPD Unterkreises, schreibt: „Nicht, weil hier die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgeübt werden, sondern weil sich dabei wiederholt nicht an die Corona-Regeln und weiteres geltendes Recht gehalten wird und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einhergeht.“
Bezüglich der Versammlungen zitiert der Sozialdemokrat das Bundesinnenministerium (BMI):
»Rechte und Pflichten gem. Versammlungsgesetz (VersammlG):
Mit der Versammlungsfreiheit gehen auch bestimmte Pflichten einher. Nach § 14 VersammlG ist der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden kann. Die rechtzeitige Anmeldung soll es der Versammlungsbehörde zudem ermöglichen, mögliche Auswirkungen auf Dritte auszugleichen, beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen.
Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Bei solchen sogenannten Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht. Denn Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch das Recht, sich spontan zu versammeln.
Weitere Regelungen:
Bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach § 15 VersammlG eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sind jedoch das letzte Mittel. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssen diese vorrangig angeordnet werden. Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG)“. Die in Umlauf gebrachten Flugblätter sind unseres Erachtens ein Indiz dafür, dass es sich eben gerade nicht um eine Spontanversammlung handeln kann, wird doch durch sie langfristig und wiederholt – also geplant – zur Teilnahme aufgerufen. Somit trifft die Veranstalter ganz klar die Anmeldepflicht gem. § 14 VersammlG.«
Rauschenberg schlussfolgert: „Es ist zu vermuten, dass sich eine nicht geringe Anzahl an juristisch sachkundigen Personen unter den Verfasser:innen befindet, denen genau dieser Umstand völlig bewusst ist. Aus diesem Grund wird man auf den Schriften auch keinen Absenderadressaten finden.“
Behörden müssen tätig werden
Laut Pressemitteilung ruft die SPD die Versammlungsbehörden im Kreis und bei den Kommunen sowie die Polizei dazu auf, „hier entsprechend tätig zu werden“. Diese Spaziergänge seien geplante Versammlungen, welche angemeldet sein müssen.
„Selbstverständlich müssen dabei alle Corona-Regeln als Auflagen beachtet werden, ansonsten kann die Versammlung vorher verboten oder vor Ort aufgelöst werden. Wie man seine Meinung trotzdem kundtun kann, wurde zuletzt bei Gegendemos am 24. und 25. Januar in Fritzlar und Melsungen bewiesen: angemeldet, auf Abstand und mit FFP2-Maske“, so Vorsitzender Jan Rauschenberg abschließend.
(red)