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Kurzarbeit: 10%-Regel gilt weiter

Region. Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30 September 2022 beschlossen.

Keine negativen Arbeitszeitsalden

Zum Stichtag ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben, wie die Agentur für Arbeit Korbach mitteilt. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Erstattung bei Weiterbildung

Unverändert bleibt auch: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Regeln seit dem 1. Juli

Einige der pandemiebedingten Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Seit dem 01. Juli 2022 gelten folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld

(red)



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