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Gemeinsam stark: Stadtsparkassen planen Fusion

Die Sparkasse in Borken am Europaplatz 1. Foto: Gerald Schmidtkunz

Borken/Schwalmstadt. Die Verwaltungsräte der beiden Stadtsparkassen Borken (Hessen) und Schwalmstadt haben sich am Freitag, 21. Oktober 2022, einstimmig für eine Vereinigung der beiden Institute zur Sparkasse Borken-Schwalmstadt ausgesprochen.

Sie empfehlen den beiden Trägern, den Städten Borken und Schwalmstadt, zeitnah die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Beide Verwaltungsräte sehen eine Fusion als geeigneten und sinnvollen Schritt an, um auch in Zukunft stabil und leistungsfähig aufgestellt zu sein.

Keine Kostensenkung durch Stellenabbau

Die Zusammenlegung soll die Leistungsfähigkeit der beiden Sparkassen sichern. Das Hessische Sparkassengesetz bietet den Trägerkommunen laut Pressemitteilung die Option, das vereinigte Institut in gemeinsamer Trägerschaft fortzuführen. Der Fusionsprozess soll im kommenden Jahr umgesetzt werden, die Vereinigung der beiden Stadtsparkassen zum 1. Juli 2023 mit Rückwirkung zum 1. Januar erfolgen. Sitz des vereinigten Institutes soll Borken sein, Schwalmstadt wird Hauptniederlassung.

Die angestrebte Fusion verfolge ausdrücklich nicht das Ziel der Kostensenkung durch Stellenabbau. Keiner der Bediensteten der beiden Stadtsparkassen müsse sich Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen. Jeder einzelne Mitarbeiter werde gebraucht, verspricht die Pressemitteilung.

Leistungsfähigkeit und Kundennähe

Die Vorstände haben nach eigenen Angaben das Personal beider Institute verglichen und dabei festgestellt, dass sich dies sinnvoll ergänzt. Die Fusion eröffne neue Möglichkeiten einer Spezialisierung sowie einer Verbesserung interner Dienstleistungen. Auch der Sparkassen- und Giroverband Hessen Thüringen (SGVHT) sehe das Potenzial, dass die vereinigte Sparkasse erfolgreich im Wettbewerb bestehen und eigenständig bleiben könne.

Mit der Bankenfusion soll eine leistungsfähigere, aber unverändert dezentral aufgestellte Sparkasse entstehen. Ihre Entscheidungen sollen auf die beiden Städte bzw. Geschäftsgebiete fokussiert bleiben und vor Ort getroffen werden. Die Vorteile, die sich aus der besonderen Nähe zu den Kundinnen und Kunden und ihren Bedürfnissen ergeben, sollen erhalten bleiben.

Verwaltungsrat auf Augenhöhe

Der technisch-operative Fusionsprozess wird mit Unterstützung einer Unternehmensberatung und in Zusammenarbeit mit dem zentralen EDV-Dienstleister der Sparkasse, der Finanz-Informatik, umgesetzt werden.

Die gemeinsame Trägerschaft erfordert eine Vereinbarung zwischen den beiden Städten. So muss u. a. die Zusammensetzung des derzeitigen und künftigen Verwaltungsrates festgelegt werden, die Mandate verteilen sich „auf Augenhöhe“, die im Verwaltungsrat vorsitzenden Bürgermeister wechseln sich in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus ab. Die Zuständigkeit für die Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse Borken-Schwalmstadt liegt bei deren Verwaltungsrat.

Sparkassendirektion an der Landgraf-Philipp-Straße in Ziegenhain. Foto: Gerald Schmidtkunz

Die Verwaltungsräte der aktuell bestehenden Stadtsparkassen würden es begrüßen, wenn die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der aufzunehmenden Stadtsparkasse Borken gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes der aufnehmenden Stadtsparkasse Schwalmstadt den anfänglichen Vorstand der vereinigten Stadtsparkasse Borken- Schwalmstadt bilden.

Auch nach der Fusion „eher klein“

Auch die vereinigte Sparkasse wird in Zukunft zu den eher kleinen Kreditinstituten in Deutschland zählen. Deshalb soll sich die Zahl der Vorstandsmitglieder perspektivisch, d. h. nach Ablauf der aktuellen Dienstverträge, auf zwei Personen verringern.

Beide Sparkassen verfügen mit ihren Einlagen und Marktanteilen über eine solide Grundertragskraft für ihre gemeinsame Entwicklung. Die angestrebte partnerschaftliche Vereinigung ist eine gute Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit der beiden Träger-Kommunen.

Der Rechtsrahmen

Die Vereinigung erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Sparkassengesetz – nach Anhörung der Verwaltungsräte, der Vorstände der Stadtsparkassen sowie des SGVHT – durch übereinstimmende Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlungen. Sofern diese Beschlüsse getroffen werden, bedürfen sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und werden nach deren Erteilung zum 1. Juli 2023 als vereinbartem Vereinigungsstichtag wirksam.

(red)



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