Recht auf Mehrweg für Essen und Trinken To Go
Schwalm-Eder. Weniger Müll aus Einwegplastik: Ab dem 1. Januar 2023 sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, ihre Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, wenn sie diese zum Mitnehmen verkaufen.
So haben ab dem neuen Jahr alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, selbst mehr zum Umweltschutz beizutragen, ohne etwa auf den praktischen Kaffee zum Mitnehmen zu verzichten.
Weniger Plastikmüll im Landkreis
Die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium, Dr. Bettina Hoffmann, (Grüne, Niedenstein), freut sich, dass diese neue bundesweite Regelung auch im Schwalm-Eder-Kreise für weniger Plastikmüll sorgen wird: „Seit Jahren fällt immer mehr Verpackungsmüll an, diesen Trend müssen wir umkehren. Deshalb begrüße ich es sehr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ab sofort die Möglichkeit haben, Mehrwegverpackungen zum Mitnehmen auszuwählen.“
Die neue Mehrwegangebotspflicht muss von allen Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch von Kantinen, Tankstellen, Supermärkten oder Cateringbetrieben eingehalten werden, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher unabhängig von deren Material in Verkehr bringen. Der Bundestag hatte eine entsprechende Novelle des Verpackungsgesetzes im Mai 2021 beschlossen, die nun in Kraft tritt.
Alle To-Go-Angebote auch im Mehrweg
Dr. Hoffmann erläutert: „Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. So darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Auch müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen.“
Für die Mehrwegverpackung können Gastronomen ein Pfand erheben, müssen es aber nicht. So können die Betriebe beispielsweise auch auf Anbieter von bundesweit genutzten Mehrwegverpackungssystemen zurückgreifen, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen.
Kleinbetriebe befreit
Von der Pflicht ausgenommen sind kleine Betriebe wie Imbisse oder Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die zudem eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Im Gegenzug zur Befreiung von der Mehrwegangebotspflicht sind die kleinen Betriebe jedoch verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit einer Befüllung mitgebrachter Behälter hinzuweisen.
(red)