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Neues Waldgesetz: Erfolg für das Radfahren im Wald

Hessen. Der Runde Tisch beim Hessischen Umweltministerium zum Entwurf des Waldgesetzes traf sich am 8. Oktober zum zweiten Mal. Im Zentrum stand die Frage, auf welchen Wegen Rad gefahren werden darf. Umweltministerin Lucia Puttrich und alle beteiligten Verbände einigten sich darauf, dass das Radfahren auf allen legal angelegten befestigten oder naturfesten Wegen erlaubt ist, auf denen bei gegenseitiger Rücksichtnahme ein gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist.

„Wir begrüßen es, dass nunmehr unabhängig von ihrer Breite auf allen legalen Waldwegen Rad gefahren werden darf. Ein gefahrloses Passieren von Wanderern und Radfahrern muss natürlich möglich sein. Gegenseitige Rücksichtnahme im Verkehr sollte selbstverständlich werden, im Wald genauso, wie in der Stadt“, sagte der Vorsitzende des ADFC Hessen Volkmar Gerstein.

„Der ADFC Hessen wird sich daher auch an der geplanten Arbeitsgruppe Sport und Naturschutz beteiligen, die Verhaltensempfehlungen für die unterschiedlichen Nutzer formulieren wird“, betonte Gerstein.

Der Wortlaut der Empfehlung (§ 15 Abs. 3 Waldgesetz) lautet: „Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel Vorrang. Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung des Waldbesitzers ist unzulässig.“ (red)



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Ein Kommentar zu “Neues Waldgesetz: Erfolg für das Radfahren im Wald”

  1. Tilman Kluge

    Die Regelung „Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung des Waldbesitzers ist unzulässig“ kann man auch weglassen, denn dies wäre ohnehin u.a. naturschutzrechtlich ein illegaler Eingriff in Natur und Landschaft und zivilrechtlich erfüllte es den Tatbestand der Sachbeschädigung.


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