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Nur noch 12.700 Einbürgerungen im Jahr 2014

Starker Rückgang der Einbürgerungen von türkischen Staatsangehörigen

Hessen. Im Verlauf des Jahres 2014 wurden in Hessen knapp 12.700 Ausländer eingebürgert. Wie das Hessische Statistische Landesamt mitteilt, waren das rund 900 oder gut sechs Prozent weniger als 2013. Damit gingen die Einbürgerungszahlen gegenüber dem Vorjahr zum zweiten Mal in Folge zurück. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 werden jährlich zwischen 20 400 (2000) und 12 600 (2009) Einbürgerungen registriert, darunter durchschnittlich 74 Prozent im Regierungsbezirk Darmstadt.

Mit 2600 Eingebürgerten stellten die Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit wiederum die größte Gruppe. Binnen Jahresfrist ging deren Zahl jedoch deutlich um 1000 zurück, sodass ihr Anteil an allen Eingebürgerten von 27 Prozent im Jahr 2013 auf 21 Prozent abnahm. Danach folgten Einbürgerungen von Staatsangehörigen aus Marokko und Afghanistan (jeweils rund 700),  aus Polen (600) sowie aus Italien, Kroatien und Serbien (jeweils rund 500). Knapp 53 Prozent der Eingebürgerten behielten neben der neu erworbenen deutschen die bisherige Staatsangehörigkeit bei.

Einbürgerungen werden vor allem von jüngeren Ausländern wahrgenommen. Rund 7800 Personen bzw. gut drei Fünftel waren zum Zeitpunkt ihrer Einbürgerung jünger als 35 Jahre und gut ein Fünftel (2800) waren zwischen 35 und 45 Jahre alt. Elf Prozent (1400) der Eingebürgerten waren im Alter zwischen 45 und 60 Jahren und lediglich fünf Prozent (700) waren 60 Jahre oder älter. Insgesamt wurden mehr Frauen (6700) als Männer (6000) eingebürgert.

63 Prozent (8000) der Eingebürgerten hielten sich seit acht bis unter 20 Jahren in Deutschland auf, 22 Prozent (2800) lebten bereits 20 Jahre oder länger in Deutschland und gut 15 Prozent (1900) erhielten die Einbürgerungsurkunde bereits bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als acht Jahren. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz haben Personen, die mindestens acht Jahre in Deutschland leben, einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie bestimmte, gesetzlich festgelegte Anforderungen erfüllen. Deren Ehegatte und minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch keine acht Jahre im Inland aufhalten. Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung ist der rechtmäßige, auf Dauer angelegte Aufenthalt gemäß den einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften.



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