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Neue Offensive gegen den Leerstand

Neukirchen. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt ein neues kommunales Förderprogramm zur Reduzierung von Leerständen und zur Förderung der Ansiedlung von Einzelhandel, Gastronomie und verbrauchernahen Dienstleistungen.

Förderung als Starthilfe

In Zeiten einer fortschreitenden Digitalisierung stehen Kommunen zunehmend vor der großen Aufgabe, ihre Ortszentren vital und attraktiv zu halten. Die Stadt Neukirchen geht diese Aufgabe jetzt offensiv an und legt nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ein neues Förderprogramm auf, das Anreize für Einzelhandel, Gastronomie und verbrauchernahe Dienstleistungen schaffen soll, sich in Neukirchen anzusiedeln.

„Durch die Förderung möchten wir eine Starthilfe geben. Es braucht vor allem innovative Ladenkonzepte, um den Zentren unserer Kernstadt und auch der Ortsteile wieder mehr Anziehungskraft zu verleihen“, sagt Bürgermeister Marian Knauff.

Belebung der Ortskerne

Ziel des kommunalen Förderprogramms ist es, im Rahmen der städtischen Wirtschafts- und Verkehrsförderung, den Antragsteller*innen einen finanziellen Mietzuschuss über einen Zeitraum von 24 Monaten zu gewähren und somit leerstehende Gewerbeimmobilien wieder zu reaktivieren. Das Förderprogramm bietet dabei Anreize zur Neueröffnung von inhabergeführten Geschäften. Die Belebung der Ortskerne durch die Ansiedlung von Einzelhandel, Gastronomie und verbrauchernahen Dienstleistungsunternehmen ist das Kernelement der Förderrichtlinie, die in Kürze auf der Webseite der Stadt Neukirchen unter www.neukirchen.de veröffentlicht wird.

Rückwirkend zum 1. Januar 2021

„Stationäre Geschäfte prägen ein Stadtbild und haben eine wichtige soziale Funktion als Treffpunkt und Ort der Kommunikation. Sie tragen zum Wesen unserer Stadt bei“, so Bürgermeister Knauff.

Fördergebiete sind die Zentren der Kernstadt und der Stadtteile. „Der Magistrat kann in begründeten Fällen hiervon abweichen, wenn das Vorhaben für den Gesamtstandort von positiver Bedeutung ist“, so der Verwaltungschef abschließend. Die Richtlinie wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

(red)



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