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Förderung für die Freizeitgestaltung

Erster Kreisbeigeordneter Jürgen Kaufmann. Foto: Manuel Philippi | Kreisverwaltung Schwalm-Eder
Erster Kreisbeigeordneter Jürgen Kaufmann. Foto: Manuel Philippi | Kreisverwaltung Schwalm-Eder

Schwalm-Eder. Mit dem am 05.05.2021 von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona 2021/2022“ soll verhindert werden, dass die Covid-19-Pandemie auch zu einer Krise für die Zukunft von Kindern und Jugendlichen wird.

Kinder mussten auf vieles verzichten

Darauf macht aktuell der Landkreis Schwalm-Eder aufmerksam. Mit dem Aktionsprogramm in Höhe von 2 Milliarden Euro will die Bundesregierung unter Nutzung bereits vorhandener Strukturen möglichst zügig Abhilfe schaffen.

Ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsprogramms ist der Kinderfreizeitbonus. Die Kinder sind aus Sicht von Jürgen Kaufmann, Erster Kreisbeigeordneter und Dezernent für den Bereich der Sozialverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises, von der Pandemie in unterschiedlichster Weise betroffen. „Ob es nun der Distanzunterricht ist oder die fehlenden Möglichkeiten, sich mit gleichaltrigen zu treffen. Die Kinder haben auf viel verzichten müssen und deshalb finde ich es gut, dass die Bundesregierung jetzt Kinder aus finanziell schwächeren Familien mit einem Zuschuss für die Freizeitgestaltung unterstützt.“

Einmalig 100 Euro pro Kind

Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen unter anderem Kinder und Jugendliche dabei unterstützt werden, Angebote zur Freizeitgestaltung – insbesondere in den Ferien – wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Daher sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien (SGB II, SGB XII, AsylbLG, BVG) bzw. Familien mit geringerem Einkommen (Kinderzuschlag, Wohngeld), die im August 2021 Leistungen beziehen, einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind erhalten. Nach Auskunft des Landkreises müssen nicht alle Familien Anträge stellen.

Anträge je nach Leistungsart

Die Familienkasse ist für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus für Kinder zuständig, die Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten. Dabei ist zu beachten, dass im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII oder ausschließlich Wohngeld ein formloser Antrag bei der zuständigen Familienkasse zu stellen ist.

Kinder, die Kinderzuschlag erhalten, müssen keinen Antrag stellen. Das gilt auch für den Fall, dass sie gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld oder Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II erhalten. Alle anderen Kinder, die Leistungen nach dem SGB II (ohne Kinderzuschlag), AsylbLG oder BVG beziehen, bekommen den Kinderfreizeitbonus ohne Antrag über die jeweils zuständigen Sozialleistungsbehörden.

(red)



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